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   OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22 (https://dejure.org/2022,8977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.03.2022 - 1 MB 1/22 (https://dejure.org/2022,8977)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. März 2022 - 1 MB 1/22 (https://dejure.org/2022,8977)
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    DSchG § 2 ; DSchG § 12 ; LBO § 67 Abs. 5; LBO § 69
    Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes; Wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals durch Durchführung einer Baugenehmigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19

    Baugenehmigung; denkmalrechtliches Einschreiten; Schlusspunkt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen "Baustopp" verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren.

    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

    Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten jener Klage hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens - in Bezug auf das begehrte denkmalrechtliche Einschreiten sind diese vom Senat bereits im Verfahren 1 MB 32/19 verneint worden - liegt bei der auch im Beschwerdeverfahren bloß summarischen Prüfung eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens der Beigeladenen zu 3. und 4. nicht vor.

    Diese Befunde bedürfen indes im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens keiner abschließenden (Gesamt-) Beurteilung und Festlegung bezüglich der Annahme oder Verneinung eines Denkmalensembles im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG, insbesondere keiner verbindlichen Festlegung darauf, ob dem Privat-Gutachten des Herrn ... vom 18. Februar 2019, der von einer fortbestehenden Ensemblewirkung der Gebäude ..., ... und ... ausgeht, sachlich zu folgen ist, oder ob der erstinstanzlichen Auffassung folgend der fachlichen Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 16. Mai 2019 (Beiakte A zu 1 MB 32/19, Bl. 154) der Vorzug gebührt, dass aufgrund der baulichen Verdichtung eine flächenhafte Ausweisung als Ensemble nicht möglich sei.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2015 - 1 MB 23/15

    Kein) Zustimmungserfordernis der unteren Denkmalschutzbehörde zu einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Diese Veränderung ist indessen nach der Wahrnehmung eines für den Denkmalschutz aufgeschlossenen Betrachters (zu diesem Maßstab: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 MB 23/15 -, Rn. 16, juris, m.w.N.) nicht geeignet, den Eindruck des - wie angeführt insoweit unterstellten - Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen.

    Ohne diesen "Lebensraum", in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 MB 23/15 -, Rn. 15, juris, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2020 - 1 MB 2/20

    Baugenehmigung als Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2021 - 1 LA 43/19

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Das folgt aus der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein unverändert verankerten Schlusspunkttheorie (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 29, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 19, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 29, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 8, juris; a. A. Kalscheuer/Purucker, NordÖR 2018, 251), der zufolge die Baugenehmigung den Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bildet und insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darstellt, auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht.

    Hierauf ist die Prüfung der Bauaufsicht jedoch gleichermaßen beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20 -, Rn. 32, juris; vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19 -, Rn. 22, juris; vom 10.09.2020 - 1 MB 15/20 -, Rn. 30, juris, und vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19

    Berufung, Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage, Überleitung und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen "Baustopp" verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren.

    Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtsmittelführer überdies gegenüber der Fachbehörde parallel zur Baugenehmigungsanfechtung zur Verfügung bzw. zu Gebote stehen, wenn - wie hier - die Fachbehörde ein Genehmigungserfordernis verneint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auch nicht für die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Antragstellerin ihre ursprünglich gegen die untere Denkmalschutzbehörde gerichtete Klage auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen das Vorhaben der Beigeladenen und auf Feststellung seiner denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht, aber fehlenden Genehmigungsfähigkeit (2 A 305/19) zwischenzeitlich zurückgenommen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2017 - 4 B 891/17

    Markthändler kann nicht auf den Münsteraner Wochenmarkt zurückkehren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Denn der Senat prüft den Rechtsfall innerhalb des durch § 146 Abs. 4 VwGO gezogenen Rahmens umfassend, d.h. darauf hin, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 B 891/17 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; s.a. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.09.2021 - 1 MB 17/21 -, Rn. 26, juris, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 1 MB 17/21

    Zurückstellung eines Sonderbaus; Altenwohnanlage nach dem Bielefelder Modell

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Denn der Senat prüft den Rechtsfall innerhalb des durch § 146 Abs. 4 VwGO gezogenen Rahmens umfassend, d.h. darauf hin, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 B 891/17 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; s.a. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.09.2021 - 1 MB 17/21 -, Rn. 26, juris, m.w.N.).
  • VG Schleswig, 09.12.2019 - 2 B 48/19

    Denkmalrechtliches Einschreiten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen "Baustopp" verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren.
  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22
    Es kann vorliegend indessen offenbleiben, ob die Gebäude L. 39, 43 und 50 eine im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Var. 3 DSchG (schützenswerte) Mehrheit baulicher Anlagen bilden, die, wie es die Antragstellerin unter Rückgriff auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 16.05.2007 - 2 Bf 298/02 -, Rn. 64, juris) zutreffend darlegt, voraussetzte, dass eine Vielzahl von Objekten miteinander in Zusammenhang stehen, d.h. ein Ensemble bilden, und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sind.
  • OVG Niedersachsen, 08.06.1998 - 1 L 3501/96

    Denkmalschutz; Ensembleschutz; Beeinträchtigung des Denkmalwertes

  • VG Schleswig, 10.06.2022 - 2 B 18/22

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)

    Das Entfallen der vom Antragsgegner für erforderlich erachteten denkmalrechtlichen Genehmigung führt jedoch nicht dazu, dass dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung selbst aufschiebende Wirkung zukommen würde; das Vorhaben des Antragstellers bleibt vielmehr baurechtlich zugelassen und der Antragsteller hat aufgrund der im Bauordnungsrecht des Landes Schleswig-Holstein bislang verankerten Schlusspunkttheorie mit der angefochtenen Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sein Vorhaben inne, und zwar auch - soweit materiell-rechtlich relevant - in denkmalrechtlicher Hinsicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2022 - 1 MB 1/22 -, Rn. 16, juris) .

    Ohne diesen "Lebensraum", in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt(e), ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2022 - 1 MB 1/22 -, Rn. 22, juris, m.w.N.).

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